Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365a, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 365a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten über natürliche Personen

Paragraph 365 a,
  1. Absatz einsDie Behörde hat natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
    2. Ziffer 2
      Familienname und Vorname,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    6. Ziffer 6
      der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
    7. Ziffer 7
      das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    8. Ziffer 8
      die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,
    9. Ziffer 9
      Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
    10. Ziffer 10
      die Art des Fortbetriebes,
    11. Ziffer 11
      die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
    12. Ziffer 12
      die Firma und die Firmenbuchnummer,
    13. Ziffer 13
      beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch
      1. Litera a
        jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
      2. Litera b
        die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2,
      3. Litera c
        einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt,
      4. Litera d
        eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12,,
      5. Litera e
        gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
      6. Litera f
        der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
      7. Litera g
        im Fall von Verständigungen gemäß Paragraph 137 b, Absatz 7,, die in diesen enthaltenen Daten,
    14. Ziffer 14
      einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist, sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“,
    15. Ziffer 15
      alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen, und zwar auch in automationsunterstützter Form, erfolgen kann,
    16. Ziffer 16
      bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens,
    17. Ziffer 17
      bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7,,
    18. Ziffer 18
      bei Versicherungsvermittlern im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2,, Immobilientreuhändern im Sinne des Paragraph 117,, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des Paragraph 136 a, das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
    19. Ziffer 19
      bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben, und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß Paragraph 136 g, die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten, und
    20. Ziffer 20
      Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz 9, sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a,
  2. Absatz 2Weiters sind in das GISA einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Familienname vor der ersten Eheschließung oder vor der ersten Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsland und der Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      die Wohnanschrift,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
    7. Ziffer 7
      Nachsichtsvermerke und Vermerke über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,,
    8. Ziffer 8
      Anerkennungen gemäß Paragraph 373 c und Gleichhaltungen gemäß Paragraphen 373 d und 373e,
    9. Ziffer 9
      die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
    10. Ziffer 10
      folgende Daten über natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung, auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, auf Erteilung einer Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder einer Gleichhaltung gemäß Paragraphen 373 d, oder 373e geführt wurde und die nicht nach Absatz eins, einzutragen sind:
      1. Litera a
        die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Daten,
      2. Litera b
        Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.
      In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung, Untersagung der Ausübung des Gewerbes oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.
    11. Ziffer 11
      aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft bPK-WT unverschlüsselt und aus dem Tätigkeitsbereich Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person) bPK-ZP verschlüsselt (Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung),
    12. Ziffer 12
      die Kennzahl Unternehmerregister (KUR),
    13. Ziffer 13
      folgende Daten über natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, eingetreten ist:
      1. Litera a
        die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Daten,
      2. Litera b
        der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, vorliegt,
      3. Litera c
        das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.
      Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass die betreffende Person verstorben ist, zu löschen.
  3. Absatz 3Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das GISA nicht eingetragen werden. Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen ausschließlich zum amtlichen Gebrauch während eines von der Behörde durchzuführenden Verfahrens, höchstens jedoch drei Tage lang, im GISA gespeichert werden.
  4. Absatz 4Betrifft eine Eingabe bei der Behörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, so hat die Partei der Behörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      aus dem Zentralen Personenstandsregister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;
    2. Ziffer 2
      aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991;
    3. Ziffer 3
      aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn die verhängte Freiheitsstrafe drei Monate oder die Geldstrafe 180 Tagessätze nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      aus dem Datenbestand des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummern der im Absatz 4, genannten natürlichen Personen und Dienstgeberkontonummern von nach diesem Bundesgesetz zu bestellenden Geschäftsführern, die Arbeitnehmer sind, und
      2. Litera b
        Versicherungsdaten über Dienstverhältnisse; und
    5. Ziffer 5
      aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
    Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Zweck des Aufbaus und der Führung von GISA in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die in Ziffer 2, genannten Daten über natürliche Personen, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und gemäß Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 3, in das GISA einzutragen sind und für die ein bPK berechnet worden ist, zu übermitteln. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, Meldegesetz zu verwenden, wobei die Kosten im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vereinbart werden. Steht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von GISA der Änderungsdienst noch nicht zur Verfügung, hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor Inanspruchnahme des Änderungsdienstes die in Ziffer 2, genannten Daten über natürliche Personen, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und gemäß Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 3, in das GISA einzutragen sind und für die ein bPK berechnet worden ist, aktualisiert in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister nochmals zu übermitteln. Weiters ist der Bundesminister für Inneres verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ab Inbetriebnahme von GISA die Daten betreffend den Tag und Ort des Todes von natürlichen Personen, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 10 und gemäß Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 3, in das GISA einzutragen sind, aus dem Zentralen Personenstandsregister zu übermitteln.

Schlagworte

Lebensversicherung, Familienname

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365a/NOR40263426