Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 362
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
l) Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362.Paragraph 362,
Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082631
Alte Dokumentnummer
N5199434893J