Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 150, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 150

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

17.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

Paragraph 150,
  1. Absatz einsBäcker (Paragraph 94, Ziffer 3,) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse - auch garniert als Imbisse - einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
  2. Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 7,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  3. Absatz 2 aEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte,
    2. Ziffer 2
      die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes,
    3. Ziffer 3
      das Verschließen von Bauwerksfugen.
    In Fällen, in denen sich diese Tätigkeiten auf die Ausführung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 149, Absatz eins, beziehen, sind auch Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt.
  4. Absatz 2 bEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer (Paragraph 94, Ziffer 67,) bedarf es für das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten.
  5. Absatz 2 cEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79,) bedarf es unbeschadet der den Dachdeckern gemäß Absatz 3, zustehenden Rechte für das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker).
  6. Absatz 3Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
  7. Absatz 4Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 19,) stehen auch folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten,
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
    3. Ziffer 3
      der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2,
    4. Ziffer 4
      der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  8. Absatz 5Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 20, Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.
  9. Absatz 6Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
  10. Absatz 7Hafner (Paragraph 94, Ziffer 30,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) auszuüben.
  11. Absatz 8Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,) ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt.
  12. Absatz 9Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,) berechtigt. Sie sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  13. Absatz 10Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik auszuüben.
  14. Absatz 11Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 40,) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
  15. Absatz 12Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 94, Ziffer 43,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
  16. Absatz 13Metalltechniker für Land- und Baumaschinen (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43,) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 39,) auszuüben.
  17. Absatz 14Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47,) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
  18. Absatz 15Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in Paragraph 94, Ziffer 49, angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  19. Absatz 16Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) berechtigt.
  20. Absatz 17Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben. Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
  21. Absatz 18Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.
  22. Absatz 19Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und des Metalldesign (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
  23. Absatz 20Tapezierer und Dekorateure (Paragraph 94, Ziffer 68,) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  24. Absatz 21Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (Paragraph 94, Ziffer 70,) ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 70,
  25. Absatz 22Tischler (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
  26. Absatz 23Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Schlagworte

Verabreichungsrecht, Kunststeinbelag, Natursteinbelag, Steingutbelag, Goldschmied, Zahnschmuck, Goldschläger, Silberschläger, Plattenleger, Wasseranschluss, Instandhaltungsarbeit, Kältetechnik, Kältetechniker, Maschinentechnik, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P150/NOR40194291