(15)Absatz 15Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in Paragraph 94, Ziffer 49, angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.