Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127a
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen
§ 127a.Paragraph 127 a,
Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Art. 17 und des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet. Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikel 17 und des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40204197