Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 127a, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 127a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127a

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

Paragraph 127 a,

Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikel 17 und des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204197