(8)Absatz 8Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.