(2)Absatz 2Zu den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.Zu den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.