Bundesrecht konsolidiert: EWR-Abkommen Art. 53, Fassung vom 22.12.2024

EWR-Abkommen Art. 53

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

KAPITEL 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 53

  1. Absatz einsMit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
    2. Litera b
      die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
    3. Litera c
      die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
    4. Litera d
      die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
    5. Litera e
      die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
  2. Absatz 2Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
    • Strichaufzählung
      Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
    • Strichaufzählung
      Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
    • Strichaufzählung
      aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
      1. Litera a
        Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
      2. Litera b
        Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079586

Alte Dokumentnummer

N5199318532L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A53/NOR12079586