(3)Absatz 3Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die von Absatz eins, erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.