Bundesrecht konsolidiert: Dorotheumsgesetz § 1, Fassung vom 30.11.2023

Dorotheumsgesetz § 1

Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.02.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.
  2. Absatz 2Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Absatz eins, ist das Dorotheum aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR12072502

Alte Dokumentnummer

N5197925519L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/66/P1/NOR12072502