(6)Absatz 6Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2) zum Gegenstand haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2) zum Gegenstand haben, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.