Bundesrecht konsolidiert: Dorotheumsgesetz § 2, Fassung vom 03.06.2023

Dorotheumsgesetz § 2

Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.02.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand des Unternehmens insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung von Versteigerungen und den Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.
  3. Absatz 3Auf die Geschäfte nach Absatz 2, Ziffer 3, ist das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63, über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Paragraph 283, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2 und 3 und der Paragraph 290, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, sind nicht anzuwenden. Die Grundsätze für die Führung der Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 285, GewO 1973 festzulegen. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Paragraph 1478, ABGB) an den Bund abzuführen.
  5. Absatz 5Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni 1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß Paragraphen 285 und 299 GewO 1973, längsten jedoch bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung des Dorotheums.
  6. Absatz 6Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2) zum Gegenstand haben, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.
  7. Absatz 7Paragraph 376, Ziffer eins, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973 findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10006629

Dokumentnummer

NOR12072503

Alte Dokumentnummer

N5197925520L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/66/P2/NOR12072503