Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 341, Fassung vom 18.03.1994

Gewerbeordnung 1973 § 341

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 341

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

b) Bewilligungsverfahren

Paragraph 341,
  1. Absatz einsWer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 128,) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (Paragraph 191,), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.
  3. Absatz 3Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.
  4. Absatz 4Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (Paragraph 192,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080738

Alte Dokumentnummer

N5199324955J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P341/NOR12080738