Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 339, Fassung vom 18.03.1994

Gewerbeordnung 1973 § 339

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 339

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

Paragraph 339,
  1. Absatz einsWer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer (Paragraph 268,) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 3Der Anmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
    2. Ziffer 2
      die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);
    3. Ziffer 3
      falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,);
    4. Ziffer 4
      falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080736

Alte Dokumentnummer

N5199324953J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P339/NOR12080736