die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.