Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 73a.Paragraph 73 a,
Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet wird, oder die Waren zur Entnahme durch den Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen, die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der von ihm gekauften Waren nachprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075724
Alte Dokumentnummer
N5198811383J