Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 47, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).
  2. Absatz 2Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4,) anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte bedarf der Genehmigung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 4,). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist vom Gewerbetreibenden der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt oder die gemäß Absatz 4, erforderliche Genehmigung erlangt hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070028

Alte Dokumentnummer

N5197418426S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P47/NOR12070028