Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070026
Alte Dokumentnummer
N5197418424S