Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 345, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Anzeigeverfahren

Paragraph 345,
  1. Absatz einsDie Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß Paragraph 11, Absatz 6, (Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß Paragraph 11, Absatz 7, (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung von Genossenschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Genossenschaften), gemäß Paragraph 11, Absatz 8, (Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander oder von Genossenschaften durch Aufnahme und weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft) und gemäß Paragraph 12, (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 4, (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß
  5. Absatz 5Die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß Paragraph 49, Absatz 3, (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7Den Anzeigen gemäß Absatz eins bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Absatz eins bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,
    1. Ziffer eins
      die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 4 bis 7, Paragraph 12,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4,, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, sowie Paragraph 47, Absatz 3,, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    3. Ziffer 3
      die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      die Anzeigen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    5. Ziffer 5
      die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 40, Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraph 86, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
    6. Ziffer 6
      die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraph 48, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen;
    7. Ziffer 7
      die Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4, bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken.
  9. Absatz 9Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; Paragraph 344, Absatz 2, gilt sinngemäß für den Pächter.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077497

Alte Dokumentnummer

N5199112321H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P345/NOR12077497