Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 344, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 344

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 344,
  1. Absatz einsGegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession oder die besondere Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes erteilt (Paragraph 25,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 49, Absatz 2 und 3), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (Paragraph 37, Absatz 2,), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 2,), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 2Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.
  3. Absatz 3In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat,
    2. Ziffer 2
      es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes handelt, oder
    3. Ziffer 3
      der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nicht bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075818

Alte Dokumentnummer

N5198811475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P344/NOR12075818