(1)Absatz einsGegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession oder die besondere Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes erteilt (§ 25, § 46 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 und 3), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession oder die besondere Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes erteilt (Paragraph 25,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 49, Absatz 2 und 3), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (Paragraph 37, Absatz 2,), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 2,), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342, Absatz eins und 2).