(2)Absatz 2Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß.