Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 342, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 342,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins bis 3 sowie des Absatz 4,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 340, Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. Paragraph 340, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070329

Alte Dokumentnummer

N5197418728S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P342/NOR12070329