Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 341, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 341

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 341

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

b) Bewilligungsverfahren

Paragraph 341,
  1. Absatz einsWer ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig ist. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
  2. Absatz 2Wer einen Nebenbetrieb führen will (Paragraph 37,), hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dem Ansuchen sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Arbeitnehmers (Paragraph 37, Absatz eins,) anzuschließen.
  3. Absatz 3Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 4,) oder der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40, Absatz 2,) ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde einzubringen. Diesen Ansuchen sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.
  4. Absatz 4Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 4,) oder zur Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Absatz 2,) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 47, Absatz 4,) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.
  5. Absatz 5Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 49, Absatz 3,) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden besonderen Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070328

Alte Dokumentnummer

N5197418727S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P341/NOR12070328