(4)Absatz 4Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 4,) oder zur Verlegung des Betriebes (Paragraph 49, Absatz 2,) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 47, Absatz 4,) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.