Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 339, Fassung vom 30.06.1993

Gewerbeordnung 1973 § 339

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 339

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren

Paragraph 339,
  1. Absatz einsWer ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,), der Marktfahrer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins und 3) zusammengefaßt werden.
  3. Absatz 3Der Anmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
    2. Ziffer 2
      falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,);
    3. Ziffer 3
      falls eine juristische Person die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077496

Alte Dokumentnummer

N5199112320H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P339/NOR12077496