(2)Absatz 2Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) zusammengefaßt werden.Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,), der Marktfahrer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (Paragraph 20, Absatz eins und 3) zusammengefaßt werden.