Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlosser und Mechaniker
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz einsSchlosser (§ 94 Z. 71) und Mechaniker (§ 94 Z. 52) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 71,) und Mechaniker (Paragraph 94, Ziffer 52,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2)Absatz 2Schlosser (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Schlagworte
Motorrad, Motorfahrrad
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075734
Alte Dokumentnummer
N5198811393J