Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 76, Fassung vom 31.12.1988

Gewerbeordnung 1973 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, vermieden wird.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070059

Alte Dokumentnummer

N5197418457S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P76/NOR12070059