(1)Absatz einsDer Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 vermieden wird.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, vermieden wird.