Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 73, Fassung vom 31.12.1988

Gewerbeordnung 1973 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Wenn und insoweit dies im Interesse der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu bestimmen, daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften besteht.
  3. Absatz 3Die Verordnung hat auch zu bestimmen, in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage, Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen oder in anderer geeigneter Weise.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in einer Verordnung gemäß Absatz 5, bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Absatz 4, unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 4, zu übermitteln haben.

Anmerkung

Zu Abs. 2, 3: § 19 Abs. 4 PreisG, BGBl. Nr. 260/1976.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070056

Alte Dokumentnummer

N5197418454S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P73/NOR12070056