Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 72, Fassung vom 31.12.1988

Gewerbeordnung 1973 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsGewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher Belastung einen größeren A-bewerteten Schallleistungspegel als 80 dB entwickeln, nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn die Maschinen und Geräte mit einer Aufschrift versehen sind, die den entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel bei Leerlauf und bei üblicher Belastung enthält.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Art der Maschinen und Geräte und den Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen, von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel zu bestimmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070055

Alte Dokumentnummer

N5197418453S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P72/NOR12070055