(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den Anforderungen der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.