Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 48, Fassung vom 31.12.1988

Gewerbeordnung 1973 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Das Recht zur Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, oder 5), wenn nicht der Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
  2. Absatz 2,Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 4, oder 5) unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung erstattet worden, daß eine bestimmte Person für den Standort der weiteren Betriebsstätte eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person für diesen Standort das Recht zur Ausübung des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlangt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070029

Alte Dokumentnummer

N5197418427S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P48/NOR12070029