Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
§ 106.Paragraph 106,
Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) und ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25,) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen.