Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1973 § 106, Fassung vom 31.12.1988

Gewerbeordnung 1973 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

Paragraph 106,

Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25,) ist durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf – oder durch den Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird – sowie durch das Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070089

Alte Dokumentnummer

N5197418488S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P106/NOR12070089