§ 104. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben, von konzessionierten Gewerben und von Handwerken nicht berührt. Paragraph 104, Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben, von konzessionierten Gewerben und von Handwerken nicht berührt.