Tapezierer
§ 102. Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß. Paragraph 102, Tapezierer (Paragraph 94, Ziffer 77,) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß.