Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 10, Fassung vom 18.04.2026

Meldegesetz 1991 § 10

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gästeverzeichnis

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40189418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P10/NOR40189418