Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 8, Fassung vom 12.09.2024

Meldegesetz 1991 § 8

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
  2. Absatz 2Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063634

Alte Dokumentnummer

N4199217958J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P8/NOR12063634