Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 4, Fassung vom 14.07.2024

Meldegesetz 1991 § 4

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 6 E-GovG iVm BGBl. II Nr. 340/2023

Text

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
  2. Absatz 2Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.
  3. Absatz 2 aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion E-ID im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.
  4. Absatz 3Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 4Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (Paragraph 16,) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Absatz 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4/NOR40257118