Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 7, Fassung vom 18.04.2024

Meldegesetz 1991 § 7

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  3. Absatz 3Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  4. Absatz 4Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (Paragraph 8,).
  5. Absatz 5In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
  6. Absatz 6Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40205592

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P7/NOR40205592