Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 1, Fassung vom 28.02.2019

Meldegesetz 1991 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUnterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
  2. Absatz 2Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
  3. Absatz 3Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  4. Absatz 4Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
  5. Absatz 5Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (Paragraph 9,), im Gästeverzeichnis (Paragraph 10,) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a,) festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.
  6. Absatz 5 aIdentitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.
  7. Absatz 6Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
  8. Absatz 7Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
  9. Absatz 8Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
  10. Absatz 9Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.

Schlagworte

Campingplatz

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P1/NOR40147361