Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 2, Fassung vom 16.03.2006

Meldegesetz 1991 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
  2. Absatz 2Nicht zu melden sind
    1. Ziffer eins
      Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 84, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
    4. Ziffer 4
      Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,)
  3. Absatz 3Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
    1. Ziffer eins
      denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
    3. Ziffer 3
      die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

Schlagworte

Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache, BGBl. I Nr. 75/1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40060605

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P2/NOR40060605