Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 3, Fassung vom 28.02.2002

Meldegesetz 1991 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

  1. Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
  2. Absatz 3Für die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Absatz 2,) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist
    1. Ziffer eins
      gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgte Abmeldung oder
    3. Ziffer 3
      die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
  3. Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung des Anmeldevermerkes auf sämtlichen Meldezetteln zu bestätigen. Zwei dieser Meldezettel sind für den Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung bestimmt.
  4. Absatz 5Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß für die Anmeldung nur ein Meldezettel erforderlich ist. Diesfalls sind die für den Meldepflichtigen bestimmten beiden Meldezettel von der Meldebehörde auszufertigen; sie haben die Meldedaten zu enthalten und den Anmeldevermerk aufzuweisen.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12065235

Alte Dokumentnummer

N4199548222J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P3/NOR12065235