Fremde, die im Besitz eines gemäß § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 84, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;