Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 10, Fassung vom 28.02.2002

Meldegesetz 1991 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gästeblattsammlung

Paragraph 10, (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht eine von der Meldebehörde signierte Gästeblattsammlung aufzulegen. Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter der Gästeblattsammlung haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; nach Maßgabe lokalen Bedarfes kann der Text jedoch zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.

  1. Absatz 2,Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben Vorsorge zu treffen, daß den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeblatt zugänglich gemacht wird. Dies gilt nicht für die Gästeblattsammlung unbewirtschafteter Schutzhütten.
  2. Absatz 3,Die Eintragungen in der Gästeblattsammlung sind fortlaufend und für jeden Gast gesondert vorzunehmen; bei Familien (Ehegatten, Eltern, Kinder), die gleichzeitig Unterkunft nehmen, genügt die gemeinsame Eintragung in ein Gästeblatt, sofern alle Familienmitglieder denselben Familiennamen führen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, ist im Gästeblatt auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.
  4. Absatz 5,Der Meldepflichtige, bei einer gemeinsamen Eintragung nach Absatz 3, der Ersteingetragene, hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Meldedaten zu bestätigen. Der Reiseleiter hat bei einer Anmeldung nach Absatz 4, mit seiner Unterschrift außerdem die Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe und über deren Herkunftsland zu bestätigen.
  5. Absatz 6,Die Gästeblattsammlung ist drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064743

Alte Dokumentnummer

N4199438684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P10/NOR12064743