(4)Absatz 4,In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist im Gästeblatt auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, ist im Gästeblatt auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.