(1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient oder
die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.