Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 4a, Fassung vom 30.04.2001

Passgesetz 1992 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsFür bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
    2. Ziffer 2
      der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder
    3. Ziffer 3
      der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
  2. Absatz 2In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065304

Alte Dokumentnummer

N4199549540J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P4a/NOR12065304