Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
15.06.2006
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsFür bestimmte Anlaßfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber den Reisepaß benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
der Paßwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß verfügt oder
der Reisepaß nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
(2)Absatz 2In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065304
Alte Dokumentnummer
N4199549540J