Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 27, Fassung vom 29.04.2025

Sicherheitspolizeigesetz § 27

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

Schlagworte

Grundrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063329

Alte Dokumentnummer

N4199117393J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P27/NOR12063329