Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 24, Fassung vom 29.04.2025

Sicherheitspolizeigesetz § 24

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

07.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Fahndung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
    1. Ziffer eins
      eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;
    2. Ziffer 2
      befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    3. Ziffer 3
      der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
    4. Ziffer 4
      ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB oder gemäß den Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken;
    5. Ziffer 5
      ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat.
  2. Absatz 2Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 22, Absatz 3,) benötigt werden (Sachenfahndung).

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40239007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P24/NOR40239007