Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 23, Fassung vom 29.04.2025

Sicherheitspolizeigesetz § 23

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aufschub des Einschreitens

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
    1. Ziffer eins
      an der Abwehr krimineller Verbindungen oder
    2. Ziffer 2
      am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
    besteht. Paragraph 5, Absatz 3, StPO bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
    1. Ziffer eins
      solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
    2. Ziffer 2
      sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß Paragraph 92, Ziffer eins, offenstehende Möglichkeit zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P23/NOR40093228