Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 21, Fassung vom 30.06.2006

Sicherheitspolizeigesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Gefahrenabwehr

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
  3. Absatz 3Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40010883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P21/NOR40010883