Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19a
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Anrechnung der Vorhaft
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsDie verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
erlitten hat.
(2)Absatz 2Werden Strafen verschiedener Art verhängt, so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
(3)Absatz 3Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
(4)Absatz 4Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.
Schlagworte
Verwahrungshaft
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063102
Alte Dokumentnummer
N4199114065J