Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 19a, Fassung vom 20.10.2019

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 19a

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anrechnung der Vorhaft

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDie verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter
    1. Ziffer eins
      wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
    2. Ziffer 2
      sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
    erlitten hat.
  2. Absatz 2Werden Strafen verschiedener Art verhängt, so ist die Vorhaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
  3. Absatz 3Für die Anrechnung der Vorhaft auf in Geld bemessene Unrechtsfolgen ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, ist nur vorzunehmen, wenn der Behörde die anzurechnende Haft bekannt ist oder der Beschuldigte eine Anrechnung vor Erlassung des Straferkenntnisses beantragt.

Schlagworte

Verwahrungshaft

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063102

Alte Dokumentnummer

N4199114065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P19a/NOR12063102