Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44a, Fassung vom 24.01.2026

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44a

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

zum Anwendungszeitraum vgl. § 82 Abs. 27 Z 1

Text

Großverfahren

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsSind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 50 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
  2. Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
    2. Ziffer 2
      eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272695

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44a/NOR40272695