Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 43a, Fassung vom 08.02.2025

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 43a

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen.
  2. Absatz 2Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.
  3. Absatz 3Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3,) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,), für geschlossen zu erklären.

Anmerkung

früher § 44

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40254633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P43a/NOR40254633