Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
[CELEX-Nr.:
32021L1187]
Text
Akteneinsicht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsSoweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Absatz 2Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Absatz 3Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Absatz 4Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008
Im RIS seit
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40148215